§ 25b Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/25b#abs-1 (1) Für die Erteilung einer Zulassung oder Genehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Antragsteller einen auf identischen Unterlagen beruhenden Antrag in diesen Mitgliedstaaten einzureichen; dies kann in englischer Sprache erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/25b#abs-2 (2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt oder zugelassen worden, ist diese Zulassung auf der Grundlage des von diesem Staat übermittelten Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es sei denn, dass Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zulassung des Arzneimittels eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. In diesem Fall hat die zuständige Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG zu verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/25b#abs-3 (3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zugelassen, hat die zuständige Bundesoberbehörde, soweit sie Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2001/83/EG ist, Entwürfe des Beurteilungsberichtes, der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Kennzeichnung und der Packungsbeilage zu erstellen und den zuständigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zu übermitteln. § 25 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/25b#abs-4 (4) Für die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union findet Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/25b#abs-5 (5) Bei einer abweichenden Entscheidung bezüglich der Zulassung, ihrer Aussetzung oder Rücknahme finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG Anwendung. Im Falle einer Entscheidung nach Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe der nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung oder des nach diesem Artikel getroffenen Beschlusses der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht statt. Ferner findet § 25 Abs. 6 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/25b#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, sofern diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 25b AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.12.2010 – 13 A 2103/08Zitiert von 8
- OVG NRW, 29.11.2022 – 9 A 2427/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.11.2022 – 9 A 2428/19Zitiert von 2
- BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14 · Ökotox - DatenZitiert von 48
- OVG Niedersachsen, 07.06.2012 – 13 LB 56/10Zitiert von 2
- VG Köln, 14.05.2019 – 7 K 5355/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.09.2024 – 7 K 2625/22Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 03.07.2023 – 10 LA 116/22Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 18.10.2022 – A 8 K 2210/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25b AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 25b geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 25b geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 25b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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